Am 13. Juli 1926 erliess der Gemeinderat von Seebach ein Dienstreglement für Gemeinde-Polizisten und Waibel. Art. 10 fällt dabei besonders auf, denn es steht da: Soweit nicht Dienstwohnungen angewiesen werden, haben Polizisten im Zentrum der Gemeinde zu wohnen und zwar in einem Hause, in dem keine Wirtschaft betrieben wird! Es steht aber nicht, ob das wegen dem erhöhten Ruhebedürfnis eines Polizisten erwünscht ist oder ob man fürchtete, dass selbiger sonst ebenfalls der Zecherei huldige. Es darf vermutet werden.