Die Rechtsverhältnisse im alten Seebach ab 1212 wurden erstmals von Dr. jur. Jakob Winkler, selber ein Seebacher, untersucht und 1925 in der Buchreihe Schweizer Studien zur Geschichtswissenschaft unter dem Titel «Beiträge zur Rechtsgeschichte von Seebach» veröffentlicht. Für einen Nichtjuristen ist die Lektüre allerdings derart trocken, dass man das Buch in Etappen lesen muss. Auf wenige Sätze verdichten lässt sich der Stoff nicht, sodass man einzig den Rat geben kann, das Buch selber zu lesen.
Es muss aber noch folgendes voran gesetzt werden: Es wäre ein grosser Fehler anzunehmen, unsere noch früheren, nicht alemannischen Vorfahren wären punkto Rechtsordnung vollständige Laien gewesen. Im Gegenteil war das damalige in palisadenumzäunten Kleinstdörfern gepflegte keltische Leben von ausgeprägtem Dorfrecht geprägt. Dieses unterschied sich in den wichtigsten Gebieten wie Erbrecht, Familienrecht, Besitzrecht, Handelsrecht und Strafrecht nur in Nuancen von dem der Römer oder Germanen. Der Grund liegt in der gemeinsamen Herkunft dieser Völker, die viel, viel weiter zurückreicht, als unsere schriftlich überlieferte Geschichte.
Fazit: Als die Römer um 15 v. Chr. in Seebach eintrafen, änderte sich bei den vielleicht drei ansässigen Bauernsippen logischerweise nur sehr wenig. Dem keltischen Dorfrecht wurde das römische Recht einfach übergeordnet. Die Kelten regelten ihre Geschicke wie bis anhin selber und im Falle eines Widerspruchs galt römisches Recht. Die Rechtsverhältnisse dürften dann im Laufe der Generation stärker romanisiert worden sein. Nach dem Abzug der Römer blieb alles beim Alten, bis die ersten alemannischen Siedler in Seebach Fuss fassten. In grösserer Zahl war dies in Seebach erst ab etwa 800 n. Chr. der Fall.
Dann galt bei den Alemannen das germanische Recht und bei den Ureinwohnern das römische Recht mit keltischem Substrat. Mit der Zeit dürften alle Rechtordnungen verschmolzen sein. Aus Vergleichen bei grösseren Orten, wo Schriftgut vorhanden ist, lässt sich sagen, dass das römische Recht überwog, was bis heute der Fall ist. Jakob Winkler schreibt auch, dass zwischen der Zeit der Erstellung der Seebacher Hügelgräber in der Hallstattzeit um 550 v. Chr. bis zur erstmaligen urkundlichen Nennung um 1212 tiefes Dunkel herrsche. Dieser Satz bedeutet, dass man über die damals herrschenden Rechtszustände nicht Bescheid weiss. Er schrieb nicht: Da Seebach in dieser Zeit unbewohnt war, brauchte es kein Recht. Daraus kann geschlossen werden, dass Jakob Winkler von einer durchgehenden Besiedlung Seebachs ausging, über die man einfach nichts weiss!